Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 125Artikel 2, Paragraph 125
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Aufruf zum Wettbewerb
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Im Oberschwellenbereich hat ein Aufruf zum Wettbewerb
durch eine Vergabebekanntmachung gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung von Aufträgen im Sektorenbereich, oder
durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 123, oderdurch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß Paragraph 123,, oder
durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 129 Abs. 9durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 129, Absatz 9
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und
die Bekanntmachung
den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, sowie
die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
enthält, und
der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag gemäß Anhang IX zu bestätigen.der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag gemäß Anhang römisch neun zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031887